Gero P. Weishaupt
                                                            Gero P. Weishaupt                                                                                       

Beispiele

Die Instruktion Redemptionis Sakramentum, unterscheidet drei Typen von Missbräuchen: besonders schwere Missbräuche (sogenannten graviora delicta), schwere Missbräuche und andere Missbräuche. Die Klagen über besonders schwere Missbräuche hat der Bischof bzw. Ordinarius nach einer Voruntersuchung nach can. 1717 des kirchlichen Strafprozesses wie die Klagen über sexuellen Missbrauch Minderjähriger an die Glaubenskongregation weiterzuleiten. Zu diesen besonders schweren Missbräuchen in der Eucharistiefeier zählen:

- Das Zurückhalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen derselben. Dieses Delikt hat die Exkommunikation als Tatstrafe (excommunicatio latae sententiae) für den Straftäter zur Folge. Die Glaubenskongregation kann sie feststellen, was weitere strafrechtliche Konsequenzen für den Täter hat. Ein Kleriker kann zudem mit der Entlassung aus dem Klerikerstand ("Laisierung") bestraft werden (can. 1367).

- Der Versuch oder die Vortäuschung der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers. Nach can. 1378 § 2, 2° zieht ein Laie sich die Tatstrafe des Interdiktes, ein Diakon die Tatstrafe der Suspension zu. Es können je nach Schwere noch weitere Strafen auferlegt werden (can. 1378 § 3). So kann z. B. einem Pastoral- oder Gemeindereferenten die Missio Canonica entzogen werden.

- Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen (Interkonzelebration). Nach can. 908 CIC/1983 ist es katholischen Priestern verboten, "zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren". Der kirchliche Obere ist verpflichtet, die Straftat der Interkonzelebration zu ahnden (can. 1365). Suspension, Exkommunikation, Amtsentzug oder gar die Entlassung aus dem Klerikerstand sind dabei Strafen, die je nach den Umständen des Deliktes verhängt werden können.

- Die Konsekration der einen Gestalt ohne die andere in der Eucharistiefeier in sakrilegischer Absicht oder auch von beiden Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier. Diesen besonders schweren liturgischen Missbrauch verbietet der Gesetzgeber in can. 927: "Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren."

Die schweren Missbräuche und die anderen Missbräuche hat der Bischof bzw. Ordinarius selber zu ahnden.
Zu den schweren Missbräuchen seien beispielhaft folgende aufgeführt:

- Der Gebrauch von nicht approbierten Hochgebeten. Die Instruktion sagt hierzu: "Man kann es nicht hinnehmen, dass einige Priester sich das Recht anmaßen, eucharistische Hochgebete zusammenzustellen oder die von der Kirche approbierten Texte zu ändern oder andere von Privatpersonen verfasste Hochgebete zu verwenden."

- Das Beten des Hochgebetes durch einen Diakon, durch einen Laien oder durch die Gemeinde. Hierzu die Instruktion: "Daher ist es ein Missbrauch, wenn einige Teile des eucharistischen Hochgebetes von einem Diakon, einem dienenden Laien, einem einzelnen oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden. Das eucharistische Hochgebet muss zur Gänze vom Priester allein gesprochen werden."

- Die Verweigerung der heiligen Kommunion, wenn der Gläubige sie kniend empfangen möchte.

- Die Verweigerung der Mundkommunion.

- Die Selbstkommunion, d.h. der Missbrauch, dass ein Gläubiger die heilige Hostie selber nimmt oder die heilige Hostie und den Kelch von Hand zu Hand reicht.

- Die Kommunion durch Eintauchen der Hostie durch den Laien in das Blut Christi.

- Die Weise des Kommunizierens, wobei die in das Blut Christi eingetauchte Hostie mit der Hand empfangen wird.

- Die Zelebration der heiligen Messe ohne priesterliche Gewänder oder nur mit einer Stola.


Weitere Missbräuche sind nach der Instruktion unter anderem folgende:

- Das Brechen der Hostie während der Wandlung.

- Veränderungen von Texten der Liturgie nach eigenem Gutdünken durch Priester, Diakon und Laien.

- Der Vortrag des Evangeliums durch einen Laien.

- Das Halten einer Homilie in der heiligen Messe durch einen Laien. Dazu schreibt die Instruktion: "Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Messfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte 'Pastoralassistenten' eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien."

- Das Sprechen eines Glaubensbekenntnisses, das nicht den approbierten liturgischen Büchern entnommen ist.

- Die Brechung des konsekrierten Brotes durch Laien.

- Die Spendung der heiligen Kommunion an getaufte Nichtkatholiken (Interkommunion, vgl. can. 844).

- Die Beauftragung eines Laien zur Kommunionspendung, obwohl kein Notfall vorliegt.

- Die Priesterkommunion nach dem Empfang der Kommunion durch die Gläubigen.

- Verwendung von gewöhnlichen Gefäßen, von Gefäßen mit schlechter Qualität, von Gefäße ohne jeden künstlerischen Wert, von einfachen Körben oder anderen Gefäßen aus Glas, Ton, Lehm oder anderen leicht zerbrechlichen Materialien in der heiligen Messe.

- Austeilung der heiligen Kommunion durch Laien als außerordentliche Spender, obwohl geistliche Amtsträger in der Feier anwesend sind.

- Ersatz der sonntäglichen Messfeier durch ökumenische Gottesdienste.

 

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