Gero P. Weishaupt
                                                            Gero P. Weishaupt                                                                                       

Kompromissformeln

Der Würzburger Bischof Friedhelm Hofmann hat den Einsatz von Kommunionhelfern beim Eucharistischen Weltkongress in Dublin kritisiert. So berichteten Medien letzte Woche. „Es hätten mehr Priester die Kommunion austeilen können.“, betonte der Bischof. Obwohl genügend Priester anwesend waren, hatten viele Gläubige nicht die Gelegenheit die heilige Kommunion zu empfangen, kritisierte er. Bei der Veranstaltung standen laut Augenzeugenberichten auch mehr als genug Priester zur Verfügung, die aber nicht zum Einsatz kamen, weil Laien die Kommunion austeilten.

 

Laien haben an sich kein Recht, die heilige  Kommunion auszuteilen

 

Nach dem Kirchenrecht sind die geweihten Amtsträger die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion. Nur Bischöfe, Priester und Diakone haben darum ein Recht auf die Kommunionspendung (can. 900 § 1). Laien haben dieses Recht an sich nicht. Da aber wegen des Mangels an geweihten Amtstägern das Wohl und Seelenheil der Gläubigen (can. 1752) beeinträchtig wird, macht das Kirchenrecht ein Ausnahme. Darum können Laien in begründeten Notfällen als auβerordentliche Spender die heilige Kommunion austeilen. Jedoch weist die Liturgie-Instruktion “Redemptionis Sacramentum” aus dem Jahre 2004 (RS, Nr. 157) darauf hin: “Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtstäger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine auβerordentliche Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In solchen Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen”. Des weiteren bestimmt die Instruktion im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (cann. 230 § 3 i.V.m. 910 § 2): “Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe. Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke” (RS, Nr. 151).

 

Missbrauch einer vom Recht vorgesehenen Möglichkeit für den Notfall

 

Die Spendung der heiligen Kommunion durch Laien ist nicht ein Erfordernis aus dem Grundsatz der im gemeinsamen Priestertum der Getauften verankerten aktiven Teilnahme der Gläubigen. Darum betonen die kichlichen Dokumente, dass der Dienst des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion  nur als Suppletion, als Ergänzung zum geweihten Amtsträger verstanden werden kann. Bezugspunkt ist immer der geistliche Amtsträger, dem diese Aufgabe aufgrund seiner Weihe vom Recht her zukommt. Laien haben dieses nur im Ausnahmefall, d.h. in einer Notsituation, die im Falle des Klerikermangels und einer groβen Anzahl von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfagen, entstehen kann. Dann können Laien für diese Aufgabe, die über die allgemeine Tätigkeit der Gläubigen an der Liturgie hinausgeht und somit kein Ausdruck der aktiven Teilnahme an der Liturgie ist, für einen bestimmten Fall oder für mögliche Fälle beauftragt werden. Die Liturgie-Instruktion erinnert daran, dass die Beauftragung von Laien zu auβerordentlichen Diensten eine Hilfsmaβnahme ist. Sie dient daher nicht der vollen Teilnahme der Laien, sondern sie ist “von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe” (RS, Nr. 151). Die Liturgie-Instruktion rechnet die Nichtbefolgung dieser Normen zu den liturgischen Missbräuchen, die die Bischöfe abzustellen haben und bei Zuwiderhandlung  disziplinarisch bzw. strafrechtlich verfolgen sollen (RS. Nr. 160 und 178).

 

Wesentlicher Unterschied zwischen Klerikern und Laien

 

In verschiedenen kirchenamtlichen Dokumenten nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil wird die Unterschied von Klerikern und Laien und die daraus resultierenden unterschiedlichen Aufgaben in der Kirche in Erinnerung gerufen und deren Beachtung angemahnt. Zu nennen sind hier u.a. das Nachsynodale Schreiben Christifideles Laici Papst Johannes Pauls II. vom 30. Dezember 1988 oder die Interdikasterielle Instruktion Ecclesiae de mysterio vom 15. August 1997 über die Mitarbeit von Laien am priesterlichen Dienst. Auch die letzte Enzyklika Papst Johannes Pauls II., Ecclesia de Eucharistia, macht auf einige dunklen Seiten in der Umsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils hinsichtlich der Feier der heiligten Eucharistie aufmerksam. Ob es die Verwischung zwischen ordentlichem und auβerordentlichem Spendern der Kommunion oder das Predigtverbot von Laien in der Eucharistiefeier ist, in der die Homilie nur dem Priester (und Diakon) vorbehalten ist (can. 767 § 1), oder ob es die Beteiligung von Laien an der Gemeindeleitung betrifft, die unter dem Stichwort “Kooperative Pastoral” in manchen Diözesen, vor allem in deutschen Bistümern, ein aktuelles Problem darstellt, insofern – auch vom Vatikan beanstandete - Fehlentwicklungen zu beobachten sind, die die Rolle des Pfarrers als des “eigen(en)  Hirten” einer Pfarrei (can. 519) auszuhöhlen drohen -, es geht letztlich bei all diesen und vielen anderen Phänomen nachkonziliarer Fehlentwicklungen um den wesentlichen und nicht nur graduellen Unterschied zwischen den geweihten Amtsträgern und den Laien, den das Zweite Vatikanische Konzil in der Kirchenkonstitution “Lumen Gentium” (Nr. 10) in Erinnerung gerufen hat.

 

Einer der Günde für die Berufungskrise unserer Tage

 

Der Präfekt der römischen Bildungskongregation, der Pole Zenon Kardinal Grocholewski,. äußerte sich jüngst bei der Vorstellung neuer Leitlinien zur Förderung von Berufungen zum Priesteramt. Das Dokument spricht von einem «besorgniserregenden Rückgang» der Berufungen zum Priesteramt in Europa und den USA. Der Präfekt erinnerte an die Konzilsaussage über den «wesensmäßigen» Unterschied zwischen Priestern und Laien. Die Aussage des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965), dass alle Gläubigen eine Berufung hätten, bedeute keineswegs, dass das Amtspriestertum nur eine Berufung unter anderen sei, so der Kardinal.

 

Eigentliche Ursache für die Krise: die einseitige Interpretation einer Kompromissformel des Zweiten Vatikanischen Konzils

 

Der zentrale Satz, in dem das Zweite Vatikanische Konzil den Unterschied zwischen Priestern und Laien erwähnt, steht in Nr. 10 der Kirchenkonstitution Lumen Gentium. Dort heiβt es:

 

Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das Priestertum des Dienstes, das heiβt das hierarchische Priestertum, unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloβ dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil.”

 

In diesem Satz werden zwei Position miteinander verbunden: Einerseits wird der wesentliche und nicht nur graduelle Unteschied zwischen dem gemeinsamen (allgemeinen) Priestertum der Gläubigen und dem hierarchische Priestertum (der geweihten Priester) erwähnt, andererseits wird die Zuordnung beider Formen aufeinander betont. Von der Grammatik her fällt auf, dass in dem Satz die Aussage des Unterschiedes der der Zuordnung untergeordnet ist. Im lateinischen Original wird das noch deutlicher ausgedrückt, insofern der lateinische Konzilstext die Aussage des Unterschiedes in einem konzessiven Nebensatz formuliert, der mit der Konjunkion licet (= wenngleich/obwohl) eingeleit wird. Die Hauptaussage des Konzils ist demnach tatsächlich die der Zuordnung, die darum auch zurecht im Hauptsatz formuliert wird.

 

Diese Formulierung ist – von der Textaussage her sicher nicht beabsichtigt – die Ursache für die Verwischung des allgemeinen und des besonderen Priestertum in der nachkonziliaren Rezeptionsgeschichte des Zweiten Vatikanischen Konzils. Eine Hermeneutik der Diskontinuität hat die Kompromissformel überzogen, was – trotz der an sich klaren Aussage des Textes – zu dem Fehlschluss geführt hat, dass es keinen Unterschied zwischen beiden Formen der Teilhabe an dem einen Priestertum Christi gibt. In der Nachkonzilszeit haben die Anwender einer Bruchhermeneutik das Amtspriestertum gegen das allgemeine Priestertum ausgespielt und beide Formen miteinander in der Praxis verwischt: Laien haben Anspruch auf Aufgaben angemeldet, die dem geweihten Amt vorbehalten sind, und Priester gebärdeten sich wie Laien (Ablegung der Klerikerkleidung, Aufgabe an sich priesterlicher Aufgaben und deren Übertragung auf Laien etc.).

 

Zwei Positionen miteinander verbunden

 

Hinter der Kompromissformel von Lumen gentium Nr. 10 steht das Bestreben des Konzils zwei unter sich streitende Gruppen unter den Konzilsvätern  miteinander zu versöhnen. Die eine Gruppe vertrat eine schwerpunktmäβig biblisch-patristische Position und betonte das allgemeine Priestertum, die andere eine scholastische, nachtrindentinische und neoscholastische Theologie mit der Betonung des Amtspriestertums. Letztes war noch einmal durch Papst Pius XII. in der Enzyklika Mystici Corporis in Erinnerung gerufen worden. Zur Erlangung eines Kompromisses beider Richtungen, wählten die Konzilsväter die sprachliche Methode der sog. Iuxtaposition, d.h. des Nebeneinanderstellens von Sachverhalten in einem Satz oder einem Text. Die Konzilstexte sind reich an solchen Kompromissformeln. Man denke nur etwa an die berühmte Nr. 8 der Kirchenkonstitution, wo gesagt wird, dass die Kirche Jesu Christi in der Römische Katholischen Kirche “subsistiert”, zugleich aber auch kirchliche Elemente in den nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften vorhanden sind. Auch das Verhältnis von Papst und Bischofskollegium oder von Universal- und Partikularkirche hat man in solchen oder  ähnlichen Kompromissformlen auszudrücken versucht.

 

Kompromiss des "unvermittelten kontradiktorischen Pluralismus"

 

Der Fundamentaltheologe Max Seckler hat in den 70er Jahren in diesem Zusammenhang von einem “Kompromiss des unvermittelten kontradiktorischen Pluralismus” gesprochen: Zwei Aussagen, zwei Wahrheiten, stehen unvermittelt nebeneinander. Dadurch entsteht eine Spannung, die nicht zu lösen ist, und wächst das Risiko einer einseitigen Interpretation unter Betonung der einen Seite, was in der nachkonziliaren Anwendung in der kirchlichen Praxis tatsächlich dann auch eingetreten ist.

 

Aggiornamento war ein Ressourcement

 

Fest steht, dass die Konzilsväter von der Absicht getragen waren, die Kirche durch ein “ressourcement, durch ein Schöpfen aus den Quellen der heiligen Schrift und der Kirchenväter zu erneuern und von einer neuscholastischen Enge zu befreien. Vätertheologie und mittelalterliche Scholastik sollten sich ergänzen und fanden in den Kompromissformeln und -texten ihren sprachlichen Ausdruck. So finden wir in den Konzilstexten patristische Tradition und mittelalterliche Theologie (vor allem Thomas von Aquin und Bonaventura) miteinander verbunden. Die Kirchenväter und die mittelalterlichen Meister der Theologie bilden zusammen den Reichtum des theologischen Erbes der Katholischen Kirche.  Das "Aggiornamento”, so Kardinal W. Kasper, also die “Verheutiging” der Kirche und der Glaubensvermittlung, bestand in einem Resourcement aus der reichen Tradition der Kirche, wobei die mittelalterliche Tradition bei der Erneuerung aus den patristischen Quellen nicht übergangen und vergessen worden ist.

 

Sowohl Komplementarität als auch Differenz

 

Auch wenn die Aussage des Konzils in Lumen gentium Nr. 10 über den wesentlichen und nicht nur graduellen Unterschied von gemeinsamem und hierarchischem Priestertum in einem dem Haupsatz – mit der Hauptaussage, auf die das Konzil seine Aufmerksamkeit richten wollte, nämlich auf die Zuordnung von beiden Formen der Teilhabe am Priestertum Christi – untergeordeneten Konzessivsatz (“licet” = obwohl/wenngleich) steht, so ist damit die Unterscheidung der beiden Formen nicht relativiert oder gar nivelliert. Vielmehr ist sie gerade Voraussetzung für die Zuordnung bzw. Komplementarität der beiden Formen. Denn logischerweise kann es keine Komplementarität geben, wenn keine Differenz vorhanden ist. Dass der Text der Nr. 10 von Lumen gentium die Differenz in einem Nebensatz ausrückt,  der der Hauptaussage des Konzilstextes, nämlich der für das einheitliche Handeln in der Sendung der Kirche notwendigen Komplementarität, untergeordenten ist, hat seinen Grund in dem Anliegen der Konzilsväter, das Priestertum aller Gläubigen positiv zu formulieren. Darum stellen sie dieses dem ministeriellen bzw. hierarchischen Amtspriestertum gegenüber. Aber nur in der Zusammenschau beider, und das ist die Hauptaussage und die eigentliche Aussageabsicht des Konzils, wird die ganze Wahrheit erfasst.

 

Die nachkonziliaren Fehlentwicklungen – wovon der Missbrauch der Möglichkeit eines auβerordentlichen Kommunionspenders im Notfall nur einer unter vielen Beispielen darstellt -, die nicht nur zu einer gravierenden Identitätskrise bei Klerikern geführt haben, sondern auch den vom Konzil betonten Weltcharakter der Laien verkennt und vereitelt haben und  mitursächlich sind für die von Kardinal Grocholeswki zurecht beklagte jahrelange anhaltende Berufungskrisen, haben ihre Wuzeln in der einseitigen, das allgemeine Priestertum betonenden Fehldeutung der Konzilsaussage in Lumen gentium Nr. 10, und zwar aufgrund einer Hermeneutik, die die Kirchengeschichte mit dem Konzil beginnen lässt und das reiche Erbe des theologischen Tradition des ersten und zweiten Jahrtausends der Kirche über Bord wirft.

 

Authentische Interpretation des Zweiten Vatikanischen Konzils

 

Die oben genannten päpstlichen Dokumente sind Beispiele, wie der Apostolische Stuhl diese Fehlentwicklung der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil zu korrigieren versucht und ihnen Einhalt gebietet. Mehr noch: Die Dokumente müssen gesehen werden als hoheitliche Aussagen des authenischen Lehramtes über die richtige Interpretation und Anwendung von Lumen gentium Nr. 10 hinsichtlich des wesentlichen und graduellen Unterschiedes zwischen Klerikern und Laien. Dass dabei in den lehramtlichen Texten der Unterschied besonders hervorgehoben wird, hängt damit zusammen, dass dieser in der nachkonzilaren Zeit nicht mehr gebührend berücksichtigt worden ist, wodurch es zu einer Störung des Gleichgewichtes der konziliaren Kompromissformel gekommen ist, wie die kirchliche Praxis schmerzlich zeigt. Wo aber ein Gleichgewicht gestört ist, muss der Akzent auf jenen Aspekt gelegt werden, der aus dem Gleichgewicht geraten ist, und das ist der wesentliche und graduelle Unterschied von Amtpriestertum und allgemeinem Priestertum. Als authentische Interpreation der Konzilsaussage durch das authenische Lehramt fordern die genannten päpstlichen Texte bzw. der römischen Kurie von allen Gläubigen einen religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes (Lumen Gentium Nr. 25).

 

Hermeneutik der Reform in Kontinuität als Voraussetzung für die Katharsis der Kirche

 

Seit der Eröffnung des Zweiten Vatikischen Konzils sind nahezu 50 Jahre vergangen. Papst Benedikt XVI. hat mit seiner Ansprache an die Kurie vom 22. Dezember 2005 den Anstoβ zu einer kritischen Reflexion und Wüdigung des Konzils gegeben, indem er das hermeneutische Prinzip der Konzilstexte in Erinnerung gerufen hat. Mehrmals hat er dazu aufgerufen, die Konzilstexte selber zu lesen. Sie können nur adequat verstanden werden, wenn man sie im Lichte einer Reform in Kontinuität und nicht der Diskontinuität liest.

 

Die Kirchenkrise nach dem Konzil hat ihre Wurzeln vor allem gerade in einer Hermenutik des Bruches. Die Verwischung von allgemeinem und besonderem Priestertum, die daraus sich ergebende Identitätkrise unter Klerikern und Laien sowie die dadurch verursachte Lähmung der kirchlichen Sendung, der erschreckende Schwund an Berufungen zum Priestertum, der die Kirche nach dem Konzil heimgesucht hat, sind die bitteren Früchte dieser Hermeneutik der Diskontinuität, die die Kompromissformel des Konzils durch die Ausblendung der Tradition der Kirche im Ergebnis entstellt hat.

 

50 Jahre nach der Eröffnung des wohl gröβten Kirchenereignisses des letzten Jahrhunderts hat in dem Pontifikat Benedikts XVI. eine kritische Auseinandersetzung mit den Texten selber, deren Hermeneutik und deren Folgen für die Kirche eingesetzt. Im richtigen Verständnis der Texte des Konzils im Lichte der gesamten zweitausendjährigen Tradition der Kirche liegt der Grund für die Katharsis der Kirche nach dem Konzil, ihre Reinigung von Fehlentwicklungen, die seit dem Ende des Konzils entstanden sind und seitdem das kirchliche Leben lähmen. In der Hermeneutik der Reform in Kontinuität vermag die Kirche jene Erneuerung zu erlangen, die den Konzilsvätern vor Augen stand und die sie gewünscht haben.

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