Gero P. Weishaupt
                                                            Gero P. Weishaupt                                                                                       

Recht verstandene Kreativität

         

Wenn Ratzinger von der Spannung zwischen dem bewahrenden bzw. konservativen und dem schöpferischen Element spricht, dann muss festgestellt werden, dass sich das vom Konzil vorgesehene Gleichgewicht zwischen beiden Elementen durch den Hang nach Kreativität verlagert hat. Zu dieser einseitigen Tendenz nach Kreativität in der Liturgie hat nach Ratzinger das Missale Pauls VI. selber beigetragen. Es ermächtigt nämlich den Zelebranten zu nicht wenigen Anpassungsmöglichkeiten.

 

„Die ‚Reform der Reform‘  ist … eine Frage, die das Missale Pauls VI. betrifft, …. . Für das in Geltung stehende Missale wäre meines Erachtens der erste Punkt, die falsche Kreativität, die keine Kategorie cder Liturgie ist, zurückzuweisen. … Wir finden im Missale recht oft Formulierungen der Art: Sacerdos dicit sic vel simili modo … oder auch: Hic sacerdos potest dicere …[1]

„Diese Formulierung des Missale bestätigt in der Tat offiziell die Kreativität; der Priester fühlt sich fast verpflichtet, die Worte ein wenig zu ändern, um zu zeigen, dass er kreativ ist, dass er in seiner Gemeinde diese Liturgie vergegenwärtigt; und mit dieser Freiheit, die die Liturgie in eine Katechese für diese Gemeinde verändert, wird die liturgische Einheit und die Ekklesialität der Liturgie zerstört. Meines Erachtens wäre das also schon eine sehr wichtige Sache für die Versöhnung, dass das Missale von diesen Räumen der Kreativität befreit wird, die nicht der tiefen Wirklichkeit, dem Geist der Liturgie entsprechen. Wenn man mit einer solchen ‚Reform der Reform‘ zurückkehren könnte zu einer zuverlässigen, kirchlichen Feier der Liturgie, wäre das in meiner Sicht schon ein wichtiger Schritt, weil auf diese Weise die Ekklesialität der Liturgie von neuem klar aufscheinen würde.[2] 

„Das Wichtgste ist heute, daß wir wieder Respekt vor der Liturgie und ihre Unmanipulierbarkeit haben. Daß wir es wieder als das lebendig Gewachsene und Geschenkte erkennen lernen, in dem wir an der himmlischen Liturgie teilnehmen. Daß wir in ihr nicht die Selbstverwirklichung suchen, sondern die Gabe, die uns zukommt.[3]

 

Mit seiner Kritik am Missale Romanum Pauls VI. wegen seiner vielen Formulierungen, die den Zelebranten zur Kreativität ermutigen, will Ratzinger/Benedikt XVI. keineswegs die prinzipielle Möglichkeit von Anpassungen in der liturgischen Feier, die das Zweite Vatikanische Konzil vor Augen hat, in Frage stellen. Die Päpste haben seit Benedikt XV. - vor allem im Zusammenhang mit der Mission - auf die Notwendigkeit von Anpassungen hingewiesen.[4] Richtig verstandene Kreativität, die ein hohes Maß an liturgischer Bildung, einen Sinn für die ars celebrandi, Gehorsam gegenüber der kirchlichen Obrigkeit, Liebe zur Kirche und Respekt vor ihrer Tradition beim Priester immer voraussetzt, ist eine „rechtmäßige Tatsache und zeigt die Lebendigkeit des Leibes der Kirche in seiner Erneuerung in der Zeit“[5]. Liturgie wächst, ihre Formen, die nicht die Substanz des Glaubens ausdrücken, dürfen nicht erstarren zu zementierten Riten. Darum lehrt das Konzil mit Blick auf nichteuropäische Kulturen:

 

„In den Dingen, die den  Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihren Gottesdiensten; im Gegenteil pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe der verschiedenen Stämme und Völker; was im Brauchtum der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, das wägt sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll und ganz zu erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in die Liturgie selbst, sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist.[6]

 

Aus den Konzilstexten erhellt, dass das Prinzip der Anpassung kein Freibrief sein darf für eine die lex orandi entstellende Kreativität, die die lex credendi verdunkelt. Kreativität stößt da auf Grenzen, wo sie die Glaubenssubstanz verfälscht und den „wahren und echten Geist der Liturgie“ zerstört. Darum entspricht die Mahnung des Artikels 22 § 3 der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium, dass „niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen wegnehmen oder ändern“.[7] darf, „im wesentlichen der gesamten Tradition der Kirche“[8]. Die Einwände Ratzingers/Benedikts XVI. richten sich gegen eine falsch verstandene und praktizierte Kreativität, gegen den Missbrauch einer vom Zweiten Vatikanischen Konzil zurecht vorgesehenen Möglichkeit im Blick auf eine aktive und vertiefte Teilnahme der Gläubigen an den liturgischen Handlungen. Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium sagt in Artikel 38 hierzu:

 

„Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigte Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.[„9]

 

An dieses Prinzip erinnert Benedikt XVI. erneut ausdrücklich in der Postsynodalen Apostolischen Adhortation Sacramentum Caritatis:

 

„Seit den grundlegenden Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils ist die Bedeutung der aktiven Teilnahme der Gläubigen am eucharistischen Opfer wiederholt betont worden. Um diese Einbeziehung zu begünstigen, kann man einigen Anpassungen Raum geben, die für die verschiedenen Zusammenhänge und unterschiedlichen Kulturen geeignet sind. Die Tatsache, daß es dabei einige Mißbräuche gegeben hat, trübt nicht die Klarheit dieses Prinzips, das den wirklichen Bedürfnissen der Kirche entsprechend beibehalten werden muß; sie lebt und feiert ein und dasselbe Mysterium Christi in unterschiedlichen kulturellen Situationen. … Dabei ist die Möglichkeit der Anpassung zu berücksichtigen, welche die Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch bietet; sie müssen interpretiert werden im Licht der Kriterien der 4. Instruktion der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Varietates legitime vom 25. Januar 1994 und der Richtlinien, die von Papst Johannes Paus II. in den Nachsynodalen Schreiben Ecclesia in AfricaEcclesia in AmericaEcclesia in AsiaEcclesia in Oceania, und Ecclesia in Europa ausgedrückt sind.[10]

 Ratzinger/Benedikt XVI. wiederholt die Mahnung des Zweiten Vatikanischen Konzils, nur jene Anpassungsmöglichkeiten zu verwenden, die von der kirchlichen Autorität gebilligt worden sind:

 

„Hier begegnet etwas …, das überdies im Widerspruch zur ungemein strengen und feierlichen Mahnung des Konzils steht: „Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der Kirche zu. Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechtes beim Bischof (…) Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.“ (Sacrosanctum Concilium, Art. 22, 1 u. 3).[11]

 

Tatsächlich haben die Konzilsväter keine Initiativen des Zelebranten „vor Ort“ in bezug auf Anpassungen in liturgischen Feiern vorgesehen, sondern die Befugnis für Anpassungsmöglichkeiten der kirchlichen Autorität übertragen. Dabei haben sie klarstellen wollen,

„daß bei der konkreten Anpassung zu unterscheiden ist zwischen einer Anpassung, die vom Gesetzgeber selbst vorgesehen ist (Art. 38 und 39), und einer tiefergreifenden Anapassung, die nur beantragt werden kann (Art. 40)“.[12]

 

Es sind ausschließlich die Bischöfe und die Bischofskonferenzen, die darüber befinden. Sie haben ihre Wünsche dem Apostolischen Stuhl vorzulegen und dessen Einverständnis einzuholen.[13] Folglich bestimmt  auch das Gesetzbuch der Katholischen Kirche, dass die „Regelung der heiligen Liturgie“ „allein der kirchlichen Autorität“ zusteht: „sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof“[14]. Durch die strikte Bindung der Anpassungsmöglichkeiten in der Liturgie an die kirchliche Hierarchie wird die „liturgische Einheit und die Ekklesialität der Liturgie“[15] gewahrt und Willkür und Entstellungen durch eigenmächtige Kreativität seitens des Priesters vermieden. Der Zelebrant darf nur solche Anpassungen vornehmen, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.[16] Denn die Riten der Ost- und Westkirchen

 

„sind dem Zugriff des Einzelnen, der einzelnen Gemeinde oder der Teilkirche entzogen; die Unbeliebigkeit ist ihnen wesentlich. In ihnen drückt sich aus, dass hier auf mich zukommt, was ich nicht selber mache; das ich in ein Größeres hineintrete, das letztlich aus Offenbarung stammt. Deshalb bezeichnet der Osten die Liturgie als „göttliche Liturgie“ und drückt damit die Unverfügbarkeit aus. Der Westen hat demgegenüber das geschichtliche Element immer stärker empfunden; Jungmann hat deswegen die Auffassung des Westens im Wort von der „gewordenen Liturgie“ zusammenzufassen versucht, um damit anzudeuten, dass dieses Werden auch weitergeht - im organischen Wachsen, nicht als eigenmächtiges Machen. … Im Westen kam freilich hinzu, dass der Papst mit der petrinischen Autorität auch die liturgische Gesetzgebung immer deutlicher in Anspruch nahm und so eine rechtliche Instanz für die weitergehende Formung der Liturgie gegeben war. … Seine Vollmacht ist an die Überlieferung des Glaubens gebunden - das gilt gerade auch im Bereich der Liturgie. … Die Vollmacht des Papstes ist nicht unbeschränkt; sie steht im Dienst der heiligen Überlieferung. Noch weniger kann eine sich in Beliebigkeit verkehrende allgemeine  „Freiheit“ des Machens mit dem Wesen von Glaube und Liturgie vereinbart werden. Die Größe der Liturgie beruht gerade … auf ihrer Unbeliebigkeit“.[17]  Dagegen ersetzt beliebige „Kreativität“ in den Gemeinden den Ritus.[18]

 

Hinter dieser Beliebigkeit und dem Hang, möglichst kreativ und gestaltend in die Liturgie einzugreifen, steht bei nicht wenigen Zelebranten im Grunde ein Verständnis von Liturgie, dass die Messfeier nicht mehr als Kult und Anbetung sieht, sondern vordergründig als ein Gemeinschaftsgeschehen und als ein Mittel zur Katechese auffasst.[19] Der Messordo Pauls VI. gibt dazu durch seine in ihm vorgesehenen Möglichkeiten Anlass, vor allem durch die vielen monitiones, die Aufrufe in vielfältigen Formen, die die Gläubigen in bestimmte Teile der Liturgie und Texte einführen sollen, etwa in die Messefeier als ganze am Beginn vor dem Bußakt, in den Bußakt selber oder vor den Lesungen und den Präfationen. Es gibt im Missale Romanum Pauls VI. im ganzen 34 solcher monitiones.[20] Wenngleich man die rechte Absicht der Reformer nicht leugnen kann, nämlich dadurch eine bessere aktive Teilnahme der Gläubigen und einen geistlichen Mitvollzug der liturgischen Feier zu fördern, so ist doch das Verständnis von Liturgie als Ort katechetischer Unterweisung unverkennbar. Doch ist Liturgie keine Katechese. Sie ist vielmehr Gebet und Anbetung, sie ist Kult. Schon die Kirchenväter, sagt Joseph Ratzinger in „Der Geist der Liturgie“, haben „die Eucharistie ihrem Wesen nach als oratio, als Opfer im Wort“ qualifiziert „und so zugleich den Ort des christlichen Kultes im geistigen Ringen der Antike, in ihrer Suche nach dem wahren Weg des Menschen und seiner Begegnung mit Gott beschrieben“.[21]

 

Die „angemessenste Formel für die Wesensgestalt der Liturgie“ erblickt Ratzinger/Benedikt VI. darum in dem paulinischen Begriff der

 

„‘logike latreia‘, des logosmäßigen Gottesdienstes … Der Logos der Schöpfung, der Logos im Menschen und der wahre menschgewordene ewige Logos - der Sohn - treffen aufeinander. Alle anderen Gestaltbestimmungen greifen zu kurz. Wenn man etwa die Eucharistie vom liturgischen Phänomen her als „Versammlung“ oder vom Gründungsakt innerhalb des letzten Paschas Jesu als  „Mahl“ beschreibt, so hat man nur Einzelelemente erfasst, verfehlt aber den großen geschichtlichen und theologischen Zusammenhang. Das Wort „Eucharistie“ hingegen, das auf die Anbetung, nämlich auf die Menschwerdung, Kreuz und Auferstehung verweist, kann sehr wohl als Kurzform für die Idee der logike latreia dienen und dar deshalb als angemessene Bezeichnung für die christliche Liturgie dienen“.[22]

 

          Diese Wesensbestimmung verbietet es, Liturgie zum Ort von Katechese umzugestalten. Vielmehr ist sakral gefeierte Liturgie immer schon aus sich selber Katechese.[23]   

 

      Gegen kurze, vom Messordo rituell und textlich vorgegebene Einführungen - monitiones - ist nichts einzuwenden, wenn man sie im Zuge einer „Reform der Reform“ erhalten will. Sie sollen allerdings fakultativ und immer kurz formuliert sein. Frei vom Zelebranten oder einem anderen Kultdiener vorgetragene Einführungen haben nicht ihren Ort in der liturgischen Feier. Sie können nicht nur zur Kreativität verleiten, zu Ausschweifungen führen und zu moralisierenden und ideologisierenden Äußerungen entarten, sondern sie stören die unmittelbare anabatische und katabatische Interaktion zwischen Gott und Mensch, die sich in der Hinwendung Gottes zum Menschen und im Gebet des Menschen zu Gott manifestiert. Die frei formulierten monitiones fördern einen intermenschlichen Dialog zwischen dem Zelebranten und den Gläubigen und stellen ihn in die katabatisch-anabatische Linie zwischen Gott und Mensch, so dass die christologische Funktion des Priesters als Vermittler verdunkelt wird und Menschenwort an die Stelle von Gottes Wort tritt.

 

 Die außerordentliche Form des Römischen Messritus kann im Rahmen einer „Reform der Reform“ hier einige Korrekturen anbringen. Die dort vorgesehenen kurzen liturgischen Grußformeln und Aufrufe zum Gebet wie z.B. Dominus vobicumOrate Fratres und die Antworten der Gläubigen darauf stellen einen Dialog dar, der allerdings begrenzt ist, durch feste, immer gleichbleibende Formulierungen vorgegeben und einen biblischen Hintergrund hat. Eine „Reform der Reform“ könnte ganz auf die Möglichkeit von monitiones verzichten und sich auf diese festen rituellen Formulierungen beschränken. Die im Missale Romanum Pauls VI. vorgesehene fakultative und frei zu formulierende Einführung in die liturgische Feier am Anfange der Messe, die vom Umfang her brevissimis verbis (ganz kurz) und inhaltlich mystagogisch zu sein hat,[24] sollte nicht in der Messe selber, sondern vor der Messe geschehen, also vor dem Introitus, dem Eintritt des Priesters und der Assistenen erfolgen.[25] Eventuelle kurze, ebenfalls frei vorzutragende Einführungen in die Lesungen können noch vor der mystagogischen Einführung in die heilige Messe gegeben werden. Notwendig sind sie allerdings nicht, vor allem wenn eine Homilie in der Messe gehalten wird. Kurze frei formulierte Einführungen in die Messe und die biblischen Texte könnten ohnehin auf bestimmte Feste und besondere Anlässe beschränkt bleiben.

 

Auch sollte in Zukunft Abstand genommen werden von Begrüßungen von Gästen und anderen Gläubigen, die zu besonderen Anlässen an der Feier teilnehmen, etwa anläßlich eines Requiems, einer Hochzeitsmesse oder bei Erstkommunionfeiern. Die Danksagung für teilnehmende Chöre, Instrumentalisten etc. sollte aus den genannten Gründen ebenfalls nicht am Ende nach der Kommunion oder dem Schlussgebet erfolgen, sondern bereits vor der heiligen Messe. Damit wird einerseits deutlich, dass der Chor und die Instrumentalisten kein Konzert aufführen, sondern ein Teil der Liturgie selber sind, andererseits die Sakralität der Feier gewahrt und der sie zerstörende Beifall, der nach solchen Danksagungen leicht hervorgerufen wird, vermieden.

 

Bei einer Reform des Missale Romanum Pauls VI. wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die dort vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten  so geändert und auf ein Minimum reduziert oder gar gestrichen werden, dass einerseits berechtigte Anpassungen im Hinblick auf die aktive Teilnahme der Gläubigen Raum gegeben wird, andererseits aber in Zukunft Fehlentwicklungen aufgrund einer allzu freien Kreativität und Unbeliebigkeit ausbleiben, damit Sakralität und Ekklesialität der Liturgie  gewährleistet sind zum Schutz der lex credendi der kirchlichen Communio.

         

Die Rücknahme der Anpassungsmöglichkeiten auf ein Minimum und Notwendiges ist ein Schritt zu einer „Reform der Reform“, der zugleich auch bereits einen korrigierenden Eingriff in das Missale Romanum Pauls VI. selber bedeutet. Anders verhält es sich mit der Forderung nach Erhalt der lateinischen Sprache, der Wiederbelebung der Musica Sacra und der orientierten (zum [eventuell geistlichen] Osten gewendeten) Zelebrationsrichtung. Bei ihnen handelt es sich nicht um Änderungen des Missale Romanum Pauls VI, sondern um eine Umsetzung der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium des Zweiten Vatikanischen Konzils, auf die weiter unten einzugehen ist, näherhin um geltendes Recht. Zunächst ist aber auf die Forderung einer der Sakralität des Römischen Ritus angemessenen originalgetreuen Übersetzung der liturgischen Bücher, insbesondere des Missale Romanum Pauls VI., kurz einzugehen.

 


[1]          Übersetzt: Priester sagt so oder auf ähnliche Weise … Hier kann der Priester sagen….

[2]          J. RATZINGER, Gesammmelte Schriften. 673-675.

[3]          J. RATZINGER, Gott und die Welt, 357.

[4]          Vgl. hierzu E. J. LENGELING, Reihe Lebendiger Gottesdienst. Die Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie. Lateinisch-deutscher Text mit einem Kommentar von Emil Joseph Lengeling, Heft 5/6 (hrsg. von E. J. Lengeling) Münster 1964, 86 f.

[5]          T. FEDERICI, „Liturgia: creatività, interiorizzazione, attuazione“, in: Notitiae 13 (1977) Nr.2, 84: „La Chiesa incoraggia, non distrugge la ‚creatività‘ bene intesa, che è un fatto legittimo e dimostra la vitalità del corpo ecclesiale nel suo rinnovamento nel tempo.“ („Die Kirche ermutigt, zerstört nicht eine richtig verstandene ‚Kreativität‘, die eine rechtmäßige Tatsache ist und die Vitalität des Leibes der Kirche in seiner Erneuerung in der Zeit zeigt.“ Übersetzung GPW.) Auf die sachliche und geschichtliche Legitimität der Übernahme von örtlichen Bräuchen und Anpassungen an liturgische Formen kann im Rahmen einer kirchenrechtlichen Abhandlung nicht näher eingegangen werden. Darum sei hier nur verwiesen auf einen Artikel, der die geschichtlichen Tatsachen thematisiert: B. NEUNHEUSER, „Lebendige Liturgiefeier und schöpferische Freiheit des einzelnen Liturgen“, in: Ephemerides Liturgicae 89 (1975) 41-53.

[6]          SC, Art. 37. Man darf  allerdings in diesem Zusammenhang wohl die Frage stellen, ob auch manche Neuerungen, die in der nachkonziliaren liturgischen Umsetzung dieses Prinzips rechtlich eingeführt worden sind, dem wahren Geist der Liturgie entsprechen, deren Formen immer organisch aus Vorherigem wachsen müssen. Organische Entwicklung in Kontinuität ist ein Grundgesetz liturgischer Reformen. Brüche sind der liturgischen Entwicklung wesensfremd und für die Kirche schädlich.

[7]          SC, Art. 22 § 3: „Quapropter nemo omnino alius, etiamsi sit sacerdos, quidquam proprio marte in Liturgia addat, demat aut mutet.“

[8]          So B. NEUNHEUSER, „Lebendige Liturgiefeier und schöpferische Freiheit des einzelnen Liturgen. Geschichtliche Tatsachen und ihre Bedeutung für heute“, in: Ephemerides Liturgicae 89 (1975), 53.

[9]          SC, Art. 30. A. JUNGMANN, in: LThK, Bd. 1, 44 f.,  kommentiert zu diesem Artikel: „Als Gegenstand der Anpassungen werden jene Riten genannt, in denen Berührungen mit dem einheimischen Gebrauch besonders naheliegt, wie er beinahe überall Geburt, Jugendreife, Eheschließung, Begräbnis, Jahresanfang, Aussaat und Ernte zu umgeben pflegt. Doch sind die im Artikel angeführten Fälle nur Beispiele (‚besonders‘). Auch der Sonntagsgottesdienst wird jeweils, schon durch Sprache, Musik, Prozession, seine Prägung erhalten.“

[10]        Sacramentum Caritatis, Nr. 54. Deutscher Text aus: Benedikt XVI. Sacramentum Caritatis, Città del Vaticana 2007, 97 f.

[11]        J. RATZINGER, Zur Lage des Glaubens, 130.

[12]        E. J. LENGELING, Lebendiger Gottesdienst, 91.

[13]        SC, Art. 40, Nr. 2.

[14]        Can. 838 § 1.

[15]        J. RATZINGER, Gesammelte Schriften, 674.

[16]        Die liturgischen Bücher der nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil durchgeführten Liturgiereform bieten eine Fülle von Anpassungsmöglichkeiten an Anlass, Ort, Zeit und Personen der jeweiligen liturgischen Feier. Vor allem wird auf die kurzen monitiones hingewiesen, die die Gläubigen in die Liturgie, die Lesungen und die Präfation einführen. Darüber hinaus bietet das Missale Pauls VI. selber  Anpassungs- und Wahlmöglichkeiten wie etwa vor dem Schuldbekenntnis und dem Vaterunser. Vgl. J. HERMANS,  Die Feier der Eucharistie, 39 f.

[17]        J. RATZINGER, Gesammelte Schriften, 142 ff.

[18]        Im Zusammenhang mit den Elementen gallikanischer Liturgie im römischen Ritus, die im Zuge der Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanische Konzil „mit ihrem Mühen, das Römische in seiner Reinheit wiederherzustellen“, verloren gegangen sind, beklagt Ratzinger: „Der anfängliche Uniformierungsprozess ist inzwischen freilich in sein Gegenteil umgeschlagen: in die weitgehende Auflösung des Ritus, der durch die ‚Kreativität‘  der Gemeinden ersetzt werden soll.“ In:  J. RATZINGER, Gesammelte Schriften, 141.

[19]        So A. P. S. VAN HOUT, Sacraliteit van de Novus Ordo, in: Geschriften van de Vereniging vor Latijnse Liturgie 13 (2008), 13.

[20]        Ibid., 13.

[21]        J. RATZINGER, Gesammmelte Schriften, 57.

[22]        Ibid. 60 f.

[23]        Vgl. Sacramentum Caritatis, Nr. 64: „Besonders wegen der Verbindung zwischen ars celebrandi und actuosa participatio muß vor allem bekräftigt werden, daß ‚die beste Katechese über die Eucharistie die gut zelebrierte Eucharistie selber ist‘.“  Deutsche Übersetzung: Editrice Libreria Vaticana.

[24]        J. HERMANS, Die Feier der Eucharistie, 119 f.

[25]        A.P.S. VAN HOUT, Sacraliteit van de Novus Ordo, 17.

 

 

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